Art 34 Z 1 EuGVVO
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass ein Verstoß gegen den europäischen ordre public nur und ausschließlich aufgrund einer groben Missachtung fundamentaler gemeinschaftsweiter Normen anzunehmen ist.
Art 34 Z 1 EuGVVO
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass ein Verstoß gegen den europäischen ordre public nur und ausschließlich aufgrund einer groben Missachtung fundamentaler gemeinschaftsweiter Normen anzunehmen ist.