Art 260 AEUV
Mit seiner Entscheidung hatte sich der EuGH der Frage zu stellen, ob die pauschalierte Verhängung eines Zwangsgeldes gegen einen Mitgliedsstaat, der ein Urteil des Gerichtshofes nicht umsetzt, zulässig ist. Wie hat der EuGH dabei seine Wertungsbefugnis auszugestalten?