Art 31 EuGVVO; § 387 EO
Vorliegendes Judikat widmet sich der internationalen Zuständigkeit im Sicherungsverfahren. Unter welchen Voraussetzungen ist eine reale Verknüpfung bei Unterlassungsansprüchen als gegeben zu sehen?
Art 31 EuGVVO; § 387 EO
Vorliegendes Judikat widmet sich der internationalen Zuständigkeit im Sicherungsverfahren. Unter welchen Voraussetzungen ist eine reale Verknüpfung bei Unterlassungsansprüchen als gegeben zu sehen?