Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Bevollmächtigung eines ausländischen Haftpflichtversicherers zu Verhandlungen betreffend eine Schadensregulierung und folglich die strittige Zuweisung in die österreichische Rechtsordnung beherrschendes Element der Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 49 IPRG