§ 27 Abs 1 IPRG; § 27 Abs 2 IPRG; Art 8 des bulgarischen Gesetzes über die Personen und Familie
In vorliegender Sache war fraglich, ob Art 8 des bulgarischen Gesetzes über die Personen und Familie nur auf Verschollene oder auch auf länger Abwesende anzuwenden ist und somit die Vertretung einem Dritten aufgetragen werden kann.