Art 23 Abs 1 EuGVVO; § 28 Abs 1 Z 3 JN
In vorliegender Sache hatte der OGH die Frage eine Klärung zuzuführen, ob den Parteien die Ordinationsmöglichkeit zusteht, wenn als Gerichtstand Österreich ohne weitere Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vereinbart wurde.