§ 48 IPRG; § 1 PHG; § 2 PHG; § 12 PHG; § 67 VersVG
Der OGH erläutert, dass die Produkthaftung eine außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG darstellt und bestimmt den maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Weiters beschreibt er die Beweislast eines innocent bystander zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und führt aus, dass ein Regressverhältnis zwischen mehreren Solidarschuldnern, die auf dem PHG und dem EKHG basiert, keinen Schadenersatzanspruch begründet.