§ 1 IPRG; § 2 IPRG; § 6 IPRG; Art 6 EVÜ; Art 7 EVÜ; Art 16 EVÜ; §§ 79ff EO
Die Entscheidung befasst sich mit der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung, die ein dauerndes Leistungshindernis darstellt, und mit Provisorialmaßnahmen (ausländischer) Gerichte, die, da sie nicht als Eingriffsnormen zu qualifizieren sind, nur ein vorläufiges Leistungshindernis bedeuten. Mit Anmerkung von Hans Hoyer.