§ 2 IPRG
Der Leitsatz legt fest, dass in diesem Fall die Frage, ob österreichisch oder deutsches Rechts anzuwenden ist, dahingestellt bleiben kann, da nach beiden Rechtsordnungen der Schadenersatzanspruch bejaht wird.
OGH 28.03.2002, 8 Ob 246/01m
§ 2 IPRG
Der Leitsatz legt fest, dass in diesem Fall die Frage, ob österreichisch oder deutsches Rechts anzuwenden ist, dahingestellt bleiben kann, da nach beiden Rechtsordnungen der Schadenersatzanspruch bejaht wird.
OGH 28.03.2002, 8 Ob 246/01m