§ 35 IPRG; § 36 IPRG; § 50 Abs 2 IPRG
Der Leitsatz befasst sich mit dem anzuwendenden Recht für Streitigkeiten aus einem anwaltlichen Mandatsvertrag, der sich, als gegenseitiger Vertrag, aus dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenigen Partei ergibt, die nicht überwiegend Geld schuldet.