Art 100 Abs 1 GMV
Der Leitsatz legt fest, dass das gerichtliche Verfahren nicht unterbrochen werden muss, wenn vor einer anderen Behörde die für dieses Gerichtsverfahren entscheidende Marke geprüft wird.
OGH 29.01.2002, 4 Ob 21/02w
Art 100 Abs 1 GMV
Der Leitsatz legt fest, dass das gerichtliche Verfahren nicht unterbrochen werden muss, wenn vor einer anderen Behörde die für dieses Gerichtsverfahren entscheidende Marke geprüft wird.
OGH 29.01.2002, 4 Ob 21/02w