Auf der Grundlage des § 248 Abs 8 VAG 2016 kann die FMA alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen gem § 268 VAG 2016, für die Gruppenaufsicht und für die Führung von Versicherungsstatistiken gem § 256 VAG 2016 erforderlichen Informationen verlangen. Aufgrund von § 248 Abs 8 VAG 2016 hat die FMA zugleich mit VO nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung dieser Informationen zu erlassen, wobei sie festsetzen kann, dass ihr bestimmte Informationen in kürzeren Abständen als jährlich zu melden sind. Die gegenständlich novellierte1 Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 (VU-MV 2020) beruht auf dieser Verordnungsermächtigung.