Die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben die FMA Ende Dezember 2022 dazu angehalten, nach Einholung der Zustimmung des BMF eine umfassende Novellierung der auf § 23d Abs 7 und § 23e Abs 3 BWG beruhenden Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (KP-V 2021) vorzunehmen.1 Dies erfolgte entsprechend dem gesetzlichen Auftrag der FMA gem § 23d Abs 8 Z 2 BWG, mindestens jährlich die Einstufung der Systemrelevanten Institute und die Angemessenheit der Pufferanforderung zu überprüfen, sowie jener gem § 23e Abs 5 BWG, zumindest alle zwei Jahre die Angemessenheit der Kapitelpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zu hinterfragen. Mit der gegenständlichen Novelle kommt die FMA auch der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) für die Anpassung des Systemrisikopuffers und des Systemrelevante Institute-Puffers in der 33. Sitzung vom 12. 9. 2022 (FMSG/5/2022) nach und sie berücksichtigt dabei die dazu eingeholte gutachtliche Äußerung der OeNB.