ABGB: §§ 880a, 914, 915, 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Liegt eine dreipersonale Garantieerklärung vor, kommt generell die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB zur Anwendung. Denn Garantien haben regelmäßig die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentl Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. Diese Verjährungsregelung wurde auch im Fall einer zweipersonalen Garantie mit Schadenersatzfunktion angewendet.