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Identitätsfeststellung vor Auszahlung aus einem "Namenssparbuch"

JudikaturOGHBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2022/94ZFR 2022, 186 Heft 4 v. 28.4.2022

BWG: § 32 Abs 4 Z 2, § 40 Abs 1 Z 4 aF (= § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Z 3 FM-GwG)

Leitsatz (der Redaktion)

Nach der Rsp regelt das in § 32 Abs 4 Z 2 BWG normierte Verbot der Zahlung an einen anderen als den "erstidentifizierten" Sparbuchinhaber die Berechtigung der Bank zur schuldbefreienden Zahlung. Hat die Bank die Identität der unter dem Namen der tatsächlich berechtigten Kundin auftretenden Sparbuchinhaberin nur mangelhaft und nicht ordnungsgemäß überprüft, leistet sie an diese nicht schuldbefreiend. Der Identitätsnachweis muss durch persönl Vorlage eines amtl Lichtbildausweises erfolgen. Als solcher gelten von einer staatl Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und Namen, Geburtsdatum sowie Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten.

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