§ 33 Abs 2 ESAEG ermächtigt die FMA, durch VO den Umfang, die Form sowie Inhalt und Gliederung der Meldungen von Sicherungseinrichtungen gem § 33 Abs 1 ESAEG festzulegen. Nach der letztgenannten Vorschrift haben die Sicherungseinrichtungen von Banken bis zum 28. 2. jeden Jahres an die FMA die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, sämtliche für die Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge notwendigen Informationen sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31. 12. des Vorjahres mitzuteilen. Von der erwähnten Verordnungserlassungsbefugnis hat die FMA in Form der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung - SiEi-MV Gebrauch gemacht.