ABGB: §§ 1313a, 1315
Leitsatz (der Redaktion)
Für die Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB muss ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung bestehen. Dieser Zusammenhang liegt bei einer Schädigung nicht vor, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt hat und die einer selbstständigen unerlaubten Handlung entsprungen ist. Diese Grundsätze der Gehilfenhaftung gelten auch für Vertragsgehilfen und Vermittler im vorvertragl Bereich. Mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seines Gehilfen vermieden werden.