Die aktuelle Entscheidung 7 Ob 49/22i1 verneint die Haftung der bekl Versicherungs-AG (im Folgenden "das VU") für den jahrzehntelangen (schweren) Kundenbetrug eines ihrer Kundenbetreuer, der als Außendienstmitarbeiter und später als vermittelnder Versicherungsagent - also ohne Abschlussvollmacht2 - für diese tätig gewesen war.