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Unklares Telos führt zu unbefriedigender Judikatur - Beispiel Beteiligungspublizität

EditorialBearbeiter: Olaf Riss/Martin Winner/Rainer WolfbauerZFR 2022/226ZFR 2022, 469 Heft 10 v. 28.10.2022

Warum muss man den Erwerb einer Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft melden, wenn man einen bestimmten Anteil erreicht? Die Standardantwort lautet: Um den möglichen Einfluss des neuen Aktionärs auf die Gesellschaft erkennbar zu machen. Das zeigt sich ua daran, dass nach § 130 BörseG nur der Erwerb von stimmberechtigten Aktien die Meldepflicht auslöst und dass nach § 133 BörseG zum eigenen Bestand an stimmberechtigten Aktien all diejenigen Aktien hinzuzurechnen sind, bei denen dem Aktionär ein Einfluss auf die Stimmrechtsausübung zukommt. Andererseits enthält insb § 133 BörseG Tatbestände, in denen Eigentümer melden müssen, obwohl sie die Stimmrechte nicht ausüben können. Deswegen kann es zu doppelten Meldungen kommen - einerseits durch den rechtlichen Eigentümer, andererseits durch denjenigen, der die Stimmrechte weisungsfrei ausübt. Das vermeintliche Telos wird also nicht durchgehend konsequent verfolgt.

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