VersVG: §§ 165, 176, 252
Leitsätze (der Redaktion)
Da der Versicherungsmakler Hilfsperson des Versicherungsnehmers (VN) ist und dessen Sphäre zugerechnet wird, ist es unerheblich, ob die Belehrungen im Gesprächsprotokoll des Maklers unrichtig waren, weil sie dem Versicherungsunternehmen (VU) nicht zurechenbar sind.