VersVG (aF): §§ 5b, 165a
Leitsätze (der Redaktion)
Die Rücktrittsrechte nach § 5b VersVG (aF) und § 165a VersVG beruhen auf unterschiedl Rechtsgrundlagen und die jeweils maßgebl Rücktrittsfrist knüpft an unterschiedl Voraussetzungen und Zeitpunkte an. Beide Rücktrittsrechte sind daher gesondert zu beurteilen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ersetzt nicht jene über das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG (aF).