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Fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag: Zum Verhältnis der Rücktrittsrechte nach § 5b Abs 2 VersVG (aF) und § 165a VersVG (aF)

JudikaturOGHBearbeiter: Marco ScharmerZFR 2021/171ZFR 2021, 409 Heft 8 v. 25.8.2021

VersVG (aF): §§ 5b, 165a

Leitsätze (der Redaktion)

Die Rücktrittsrechte nach § 5b VersVG (aF) und § 165a VersVG beruhen auf unterschiedl Rechtsgrundlagen und die jeweils maßgebl Rücktrittsfrist knüpft an unterschiedl Voraussetzungen und Zeitpunkte an. Beide Rücktrittsrechte sind daher gesondert zu beurteilen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ersetzt nicht jene über das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG (aF).

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