In der vorliegenden E bezieht der OGH zum zweiten Mal Stellung zur Auslegung von § 149 Abs 1 Satz 2 IO (diese Bestimmung wurde durch das IRÄG 2010 neu in die IO eingefügt). Der OGH lehnt dabei die im Jahr 2015 in der ersten einschlägigen E vertretene Rechtsansicht ausdrücklich ab.