Nach einer Verlängerung zuletzt im September 20201 hat die FMA die zeitlich befristete Regelung des § 3 Abs 4, die eine Online-Identifikation durch Mitarbeiter im Homeoffice ermöglicht, nunmehr bis 31. 12. 2021 verlängert, da die COVID-19-Pandemie nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde weiterhin andauert. In § 9 Online-IdentifikationsVO - Online-IDV wurde zu diesem Zweck auf der Grundlage des § 6 Abs 4 FM-GwG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen der 30. 6. 2021 durch den 31. 12. 2021 ersetzt.