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LIBOR- und EONIA-Ersatz: Delegierte Verordnungen der Kommission

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2021/254ZFR 2021, 575 Heft 11 v. 25.11.2021

Mit der DVO (EU) 2021/1847 der Kom vom 14. 10. 2021 über die Bestimmung eines gesetzlichen Ersatzzinssatzes für bestimmte Anwendungen des CHF LIBOR,11ABl L 374/1-5 vom 22. 10. 2021. die auf Art 23b Abs 4 VO 2016/1011 (ReferenzwerteVO bzw BenchmarkVO) basiert, definiert die Kom nach langem Diskussionsprozess22Vgl die im Vergleich zur DVO umfangreichen ErwGr 1-25, die die Entstehung und wirtschaftliche Tragweite des Rechtsakts wiedergeben. So wird etwa darauf verwiesen, dass der CHF LIBOR in Ö als Bezugsgrundlage für 50.000-60.000 Hypothekarkredite an österr Haushalte (Stand: Juni 2021) dient. Dies entspricht einem Volumen von 9,6 Mrd € bzw rund 5,7 % der gesamten Verschuldung der privaten Haushalte. Rund 400 österr Banken nutzen demnach den CHF LIBOR als Bezugsgrundlage für ihre Hypothekarkreditportfolios. die Zinssätze, um in Verträgen und Finanzinstrumenten iSd MiFiD II33Die deutsche Fassung der DVO bezeichnet diese irrtümlich als "Verordnung [sic!] 2015/65/EU ". den CHF LIBOR als Bezugsgrundlage zu ersetzen. Die Zinssätze CHF LIBOR 1, 3, 6 bzw 12 Monate werden mithilfe des Art 1 Abs 1 DVO (EU) 2021/1847 durch die Zinssätze SARON 1 bzw 3 Monate Compound ersetzt. Diesen Ersatzzinssätzen wird allerdings eine feste Spread-Anpassung hinzugerechnet, die dem für jede relevante Fälligkeit veröffentlichten, am 5. 3. 2021 über einen Lookback-Zeitraum von fünf Jahren für jede Laufzeit als historischer Median-Spread zwischen dem betreffenden CHF LIBOR und dem jeweiligen SARON Compound berechneten Spread entspricht. Damit soll laut ErwGr 10 der DVO der Wertunterschied, der zwischen dem CHF LIBOR und dem SARON Compound besteht, widergespiegelt werden und sollen weiters die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ersatzes minimiert werden. Der Spread beträgt beim SARON 1 Monate Compound -0,0571 und beim SARON 3 Monate Compound je nach Bezug auf den jeweiligen LIBOR 0,0031 (3 Monate), 0,0741 (6 Monate) sowie 0,2048 (12 Monate): s Art 1 Abs 2 und 3 DVO (EU) 2021/1847 .

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