Mit der DVO (EU) 2021/1847 der Kom vom 14. 10. 2021 über die Bestimmung eines gesetzlichen Ersatzzinssatzes für bestimmte Anwendungen des CHF LIBOR,1 die auf Art 23b Abs 4 VO 2016/1011 (ReferenzwerteVO bzw BenchmarkVO) basiert, definiert die Kom nach langem Diskussionsprozess2 die Zinssätze, um in Verträgen und Finanzinstrumenten iSd MiFiD II3 den CHF LIBOR als Bezugsgrundlage zu ersetzen. Die Zinssätze CHF LIBOR 1, 3, 6 bzw 12 Monate werden mithilfe des Art 1 Abs 1 DVO (EU) 2021/1847 durch die Zinssätze SARON 1 bzw 3 Monate Compound ersetzt. Diesen Ersatzzinssätzen wird allerdings eine feste Spread-Anpassung hinzugerechnet, die dem für jede relevante Fälligkeit veröffentlichten, am 5. 3. 2021 über einen Lookback-Zeitraum von fünf Jahren für jede Laufzeit als historischer Median-Spread zwischen dem betreffenden CHF LIBOR und dem jeweiligen SARON Compound berechneten Spread entspricht. Damit soll laut ErwGr 10 der DVO der Wertunterschied, der zwischen dem CHF LIBOR und dem SARON Compound besteht, widergespiegelt werden und sollen weiters die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ersatzes minimiert werden. Der Spread beträgt beim SARON 1 Monate Compound -0,0571 und beim SARON 3 Monate Compound je nach Bezug auf den jeweiligen LIBOR 0,0031 (3 Monate), 0,0741 (6 Monate) sowie 0,2048 (12 Monate): s Art 1 Abs 2 und 3 DVO (EU) 2021/1847 .