Gem § 152 Abs 2 VAG 2016 sind bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (PZV) zur Sicherstellung der Kapitalgarantie auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken zu bilden, soweit die Kapitalanlagerisiken über diejenigen der Lebensversicherung hinausgehen. Die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzlichen Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen kann die FMA durch Rechtsverordnung festsetzen. Mit der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung (PZV-ZRV) ist die Behörde diesem gesetzlichen Auftrag nachgekommen.