Das zuletzt mit BGBl I 2021/98 erlassene "Bankenpaket", das der Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an die VO (EU) 2019/876 zur Änderung der CRR diente, hat einige Neuregelungen in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber OGA, Großkredite etc mit sich gebracht. Dementsprechend war auch die auf § 63 Abs 5 BWG beruhende VO der FMA über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO), die den verpflichtenden Umfang der von Bankenprüfern abzuarbeitenden Prüffelder regelt, beginnend mit Geschäftsjahren, die nach dem 30. 12. 2021 enden (vgl § 5 Abs 16 AP-VO), zu adaptieren.1 Die Änderungen beziehen sich naturgemäß ausschließlich auf die Anlage selbst: