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Änderung der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 der FMA

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2020/69ZFR 2020, 158 Heft 3 v. 26.3.2020

Gem § 74 Abs 2 BWG haben Kreditinstitute aufgrund der Verordnung gem § 74 Abs 6 BWG unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen an die FMA über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gem § 59 und § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Zudem haben Kreditinstitute unabhängig davon jede Veränderung dieser Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat nunmehr unter BGBl II 2020/39 vom 27. 2. 2020 die entsprechende auf § 74 Abs 6 BWG basierende Stammdatenmeldungsverordnung 2016 (StDMV 2016) - und zwar nach vorheriger Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen - novelliert.

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