ABGB: § 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Kennenmüssen reicht daher grds nicht aus. In gewissem Umfang wird aber eine Erkundigungsobliegenheit angenommen, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann.