ABGB: §§ 1295 ff, § 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Bei mehreren Beratungsfehlern kommt eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht, wenn das sorglose Verhalten des Anlegers in Korrelation zum jeweiligen kausalen Aufklärungsfehler steht.
ABGB: §§ 1295 ff, § 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Bei mehreren Beratungsfehlern kommt eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht, wenn das sorglose Verhalten des Anlegers in Korrelation zum jeweiligen kausalen Aufklärungsfehler steht.