VersVG: §§ 5, 165 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Beträgt schon die Rest-Lebenserwartung des VN 9,33 Jahre, ist sie daher nur wenig geringer als die vereinbarte Rentenzahlungsdauer und sind auch keine besonderen Erwartungen, Wünsche und Bedürfnisse des VN feststellbar, bestehen keine Anhaltspunkte für ein eine Sittenwidrigkeit nahelegendes grobes Leistungsmissverhältnis.