VersVG: § 163
Leitsätze (der Redaktion)
Die Interessenlage bei der Berufsunfähigkeitsversicherung/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist dieselbe wie in der Lebens- und Krankenversicherung. Es liegt eine unechte Lücke vor, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Lebensversicherung durch analoge Anwendung des § 163 VersVG zu füllen ist.