ABGB § 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Die Risikoträchtigkeit eines Gesamtkonzepts liegt jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzl Vermögensminderung im Vergleich zur (herkömml) Tilgung des Darlehens entwickeln konnte.