ABGB: §§ 1295, 1299
Leitsatz (der Redaktion)
Es entspricht stRsp, dass die Aufklärung über das Totalverlustrisiko die Aufklärung über die Rückforderbarkeit von "aus der Substanz" geleisteten "Gewinnausschüttungen" nach deutschem Handelsrecht mitumfasst. Anderes gilt nur im Sonderfall des "Ausschüttungsschwindels", wenn der Anleger bereits über die Qualität der Ausschüttung als solche getäuscht und zur Annahme verleitet wurde, er erhalte eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals.