ABGB § 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Ein Mitverschulden liegt dann vor, wenn nicht nur der Berater, sondern auch der Anleger sorglos eine Ursache für den Schadenseintritt setzt. Es kommt darauf an, welchen Anteil die Sorglosigkeit des Anlegers am Schadenseintritt und nicht an der vom Berater konkret zu vertretenden Aufklärungspflichtverletzung hat.