VO (EU) 1215/2012 ("EuGVVO"): Art 1 Abs 2 Buchst b
Leitsatz (der Redaktion)
Art 1 Abs 2 Buchst b der VO (EU) 1215/2012 ("EuGVVO") ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.