Marktmanipulation wird in der Öffentlichkeit primär in Form der sogenannten informationsgestützten Marktmanipulation wahrgenommen;2 ein Umstand, der nicht verwundert, zumal es sich bei den Beschuldigten idR um in der Öffentlichkeit weitgehend bekannte Vorstände börsenotierter Unternehmen handelt. Handelsgestützte Marktmanipulation, daher Marktmanipulation durch direktes Beeinflussen des Börsenkurses, stellt zwar in der Praxis in den letzten Jahren die Mehrzahl der mit Verwaltungsstrafe abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren dar.3 Dieser Themenbereich wurde jedoch sowohl in der Lit als auch medial bis dato eher als Randerscheinung betrachtet. Insb bei Involvierung eines Börsenhändlers stellen sich in der Praxis immer wieder spannende und vielseitige rechtliche Fragen. Wann ist rechtlich bei einem Kundenhändler von einer Beteiligung an manipulativen Handlungen auszugehen? Wann bewegt sich ein Market Maker bei seiner Tätigkeit im rechtlichen Rahmen, wann begeht er bereits Marktmanipulation? Angesichts der aktuellen Rsp sowie der rechtlichen Neuerungen durch Umsetzung der neuen europäischen Regularien lohnt es sich, dieses Thema näher zu beleuchten.