Seit der ersten gemeinschaftlichen Auflage des kompakten Kommentars von Leo W. Chini und Martin Oppitz zum BWG sind nicht nur sieben Jahre vergangen, sondern ist im Bankaufsichtsrecht auch kein Stein auf dem anderen geblieben. Insb das Inkrafttreten der CRR (EU-Bankenaufsichts-VO) und daher die Verlagerung der Vorschriften zu den Eigenmitteln, Liquiditätskennzahlen, Großveranlagungen und diversen Offenlegungen auf diese unmittelbar anwendbare Sekundärrechtsebene hat die Anforderungen an eine sorgfältige Rechtserkenntnis ins Unermessliche gesteigert. Wie die Autoren zutreffend anmerken, liefert die CRR selbst nämlich keine ausreichenden Informationen zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Eine schier unübersichtliche Anzahl an weiteren nachgelagerten Sekundärrechtsakten (DVO, RTS, ITS und Leitlinien) muss vom Rechtsanwender bei den Problemlösungen berücksichtigt werden. In den Reigen der Rechtsakte fügen sich zudem noch die von der EBA publizierten und laufend ergänzten "Questions & Answers" ein.