ABGB: §§ 880a, 1346 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Unter einer Bürgschaft auf erste Anforderung wird verstanden, dass dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt ist, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu erheben. Die Akzessorietät ist jedoch durch die Klausel nicht endgültig beseitigt, sondern nur vorläufig eingeschränkt, weil er nach der Erbringung der Leistung diese vom Begünstigten zurückfordern kann, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war.