ABGB: § 1295
Leitsatz (der Redaktion)
Eine Stop-Loss-Order stellt grds (auch) eine Schutzmaßnahme zugunsten der Kreditnehmerin im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses dar und trägt trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsenrisikos dem beiderseitigen Sicherungsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung. Dass es nach der Durchführung einer Stop-Loss-Order wieder zu einer Kurserholung kommen kann, die - ex post betrachtet - ein Zuwarten hätte sinnvoll erscheinen lassen, mag zutreffen; dies erweist aber ex ante ein solches Sicherungsmittel für Fremdwährungskredite nicht als generell untaugl.