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Ad-hoc-Meldepflicht eines Büromöbelherstellers nach Großauftrag

JudikaturBVwGBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2017/225ZFR 2017, 455 Heft 9 v. 22.9.2017

BörseG: § 48 Abs 1 Z 2 und 6, § 48a Abs 1 Z 1, § 48d Abs 1 und 2, § 81a Abs 1, § 82 Abs 7 und 8, § 96a Abs 3

Leitsätze (der Redaktion)

Berichtet der Vorstand der Emittentin dem Aufsichtsrat am 19. 12. 2013 "mit Stolz" über die Auftragsakquisition und kann er das Umsatzvolumen für das erste Auftragsjahr, eine monatliche Cashflow-Planung über einen Zeitraum von zwei Jahren sowie die Entwicklung des Deckungsbeitrages abschätzen, so sind die bereits vorhandenen Tatsachen und Ereignisse jedenfalls substanziiert bzw hinreichend genau. Dass bezüglich der Auftragsabwicklung im Jänner 2014 noch bestimmte Unwägbarkeiten vorlagen, die im Extremfall sogar zu einem gänzlichen Abbruch des Auftrags hätten führen können, ändert im Hinblick auf den Abschluss des Project Agreement durch die Emittentin, die positive Beurteilung der Auftragsakquisition durch den Vorstand sowie die offenbarte Schätzbarkeit der wichtigsten Eckdaten und Rahmenbedingungen des Auftrags nichts am Vorliegen einer genauen Information iSd Bestimmungen des BörseG.

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