KSchG: § 25c
Leitsätze (der Redaktion)
§ 25c KSchG ist analog auf Fälle anzuwenden, in denen der interzedierende Verbraucher der Hauptverbindlichkeit nicht als "Mitschuldner, Bürge oder Garant" unmittelbar beitritt, sondern eine Bankgarantie im Interesse des Schuldners bestellt.