ABGB: § 1323
Leitsätze (der Redaktion)
Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erwor-ABGB: § 1323
Leitsätze (der Redaktion)
Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erwor-