ABGB: §§ 1293 ff, §§ 1295, 1311
Leitsätze (der Redaktion)
Die börserechtlichen Publizitätsvorschriften sollen (auch) die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern.ABGB: §§ 1293 ff, §§ 1295, 1311
Leitsätze (der Redaktion)
Die börserechtlichen Publizitätsvorschriften sollen (auch) die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern.