ÜbG: § 1 Z 6, §§ 22, 22a 23, 24, 25, 30a, 33
Leitsätze (der Redaktion)
Die Angebotspflicht gewährt den Minderheitsaktionären nach der Systematik des ÜbG einen präventiven Schutz vor einer möglichen Kontrollausübung. Daher begründet bereits eine abstrakte Gefährdung der Minderheitsaktionäre durch auf Kontrollerlangung oder -ausübung gerichtete Absprachen ein gemeinsames Vorgehen iSd § 1 Z 6 ÜbG.