1. Ausgangslage
Die EBA1 erließ auf der Grundlage der CRD IV,2 konkret des Art 74 Abs 1 iVm Art 75 Abs 2, die Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA-L).3 Diese traten mit 1. 1. 2017 in Kraft. Damit löste die EBA die sogenannten CEBS-Guidelines4 (CEBS-G) ab, die die CEBS5 im Dezember 2010 veröffentlichte.6 In ihren Vergütungsleitlinien, die die CEBS-G unter Berücksichtigung der Vorgaben der CRD IV weiterentwickeln, berücksichtigt die EBA auch die in Art 450 CRR dargelegten Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt. Die Berechtigung zur Herausgabe ihrer Leitlinien leitet die EBA aus Art 16 Abs 1 der EBA-VO7 her. Die Aufsichtsbehörden sowie die Institute haben nach Abs 3 alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leitlinien und Empfehlungen der EBA nachzukommen. Die FMA entschied sich für die uneingeschränkte Anwendung der EBA-L, mit der Folge, dass sie erstmals auf das Performancejahr 2017 anzuwenden sind.