Die schweren Brocken, die die Finanzwirtschaft zu verarbeiten hat, nehmen kein Ende: Nach einem mehrjährigen, auf Unionsebene geführten Diskussionsprozess, verbunden mit dem üblichen politischen Tauziehen, hat die europäische Legislative im Jahr 2014 die RL 2014/92/EU "über die Vergleichbarkeit, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen" verabschiedet - ein mit 31 Artikeln vergleichsweise "schlankes" Regelwerk. Die innerstaatliche Umsetzung durch das VZKG erfolgte bereits im Juni 2016, entgegen anderen Beispielen aus dem Bereich des Finanzmarktrechts sogar drei Monate vor dessen Inkrafttreten am 19. 9. 2016, sodass der Kreditwirtschaft immerhin ein kurzer Vorbereitungszeitraum zur Verfügung stand. Der Titel der umgesetzten Richtlinie bildet sehr plastisch die markanten Schwerpunkte der sekundärrechtlichen Vorgabe wie auch der nationalen Umsetzung ab: So regelt das 2. Hauptstück (§§ 5-13 VZKG) die Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten, das 3. Hauptstück (§§ 14-21 VZKG) die Bestimmungen zum Kontowechsel und das 4. Hauptstück (§§ 22-28 VZKG) den Zugang zu Zahlungskonten. Mit dem gesamten Regelwerk werden offenkundig sozial- und verbraucherpolitische Ziele, die teilweise erheblich in die rechtsgeschäftliche Autonomie der Kredit- bzw Zahlungsinstitute eingreifen, verfolgt.