EuGVVO 2001: Art 5
Leitsatz (der Redaktion)
Für den Anlassfall ist Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 einschlägig. Diese Bestimmung knüpft entweder am tatsächlichen Erfüllungsort oder am rechtlichen Erfüllungsort der verletzten Vertragsleistung an. Beide Parteien gehen davon aus, dass die griechischen Staatsanleihen dem griechischen Recht unterliegen und daher auf das Rechtsverhältnis aus diesen Anleihen griechisches Recht anzuwenden ist. Nach Art 321 des griechischen Zivilgesetzbuches ist eine Geldzahlungsschuld am Wohnsitz bzw an der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Diese Anknüpfung führt im vorliegenden Fall zum Wohnsitz des Kl, der sich nach den Feststellungen im Sprengel des angerufenen ErstG befindet. Die Einrede der mangelnden internationalen bzw internationalen örtlichen Zuständigkeit ist deswegen zu verwerfen.