BWG: § 1 Abs 1 Z 6, § 4 Abs 1, § 98 Abs 1a
Leitsätze (der Redaktion)
Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die Aufzählung von Zahlungsmitteln gem § 1 Abs 1 Z 6 BWG demonstrativ ist ("... Zahlungsmitteln wie Kreditkarten,..."). Unter Zahlungsmitteln werden alle im Verkehr allgemein anerkannten Geldsurrogate verstanden, welche von einem größeren Personenkreis wirtschaftlich an Zahlungs statt angenommen werden. Zu Geldsurrogaten können neben Schecks auch Bonuspunkte zählen, sofern sie zur Zahlung in Anspruch genommen werden können. Wesentlich ist, dass kein geschlossener Zahlungskreis vorliegt, wie dies im Unterschied dazu idR bei Gutscheinen der Fall ist, die von einem Unternehmen ausgegeben und nur bei diesem an Zahlungs statt akzeptiert werden.