KSchG: §§ 25c, 25d
Leitsatz (der Redaktion)
Ausreichende Würdigung der Mäßigung von Bürgschaftsverpflichtungen gem § 25d KSchG unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse durch das BerufungsG: Die Aufklärungspflicht gem § 25c KSchG stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung durch die Interzedenten ab. Kl und Bekl erschien der Businessplan und das Geschäftsmodell für das Franchiseprojekt als gut durchdacht und schlüssig. Die Beurteilung des BerufungsG, dass wirtschaftl Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin nicht absehbar gewesen seien und von konkreten Schwächen im Unternehmenskonzept oder in der Finanzierung nicht auszugehen gewesen sei, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.