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Auskunftspflicht des Kreditinstituts im Verlassenschaftsverfahren

JudikaturOGHBearbeiterin: Mona Philomena LadlerZFR 2017/266ZFR 2017, 551 Heft 11 v. 16.11.2017

BWG: § 32 Abs 2

Leitsätze (der Redaktion)

Die Bezeichnung auf den Namen des Erblassers oder dessen Identifikation als Kunde bei Großbetragssparbüchern bietet einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass ein Sparguthaben zum Nachlass gehört. Die Bank ist auch zur Auskunft verpflichtet, wenn sich die Sparurkunde zuletzt nicht mehr im Besitz des Erblassers befunden hat.

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