BWG: § 32 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Die Bezeichnung auf den Namen des Erblassers oder dessen Identifikation als Kunde bei Großbetragssparbüchern bietet einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass ein Sparguthaben zum Nachlass gehört. Die Bank ist auch zur Auskunft verpflichtet, wenn sich die Sparurkunde zuletzt nicht mehr im Besitz des Erblassers befunden hat.